Ein Schritt auf dem Weg zur Überprüfung der Rechtsprechung zu Durchsuchungsbeschlüssen

Ende April hat US Magistratsrichter James Francis eine Anfechtungsklage von Microsoft gegen einen seiner Durchsuchungsbefehle vom Dezember letzten Jahres zurückgewiesen, der sich auf im Ausland gespeicherte Daten bezieht.

In diesem Blog-Beitrag nimmt David Howard, Corporate Vice President & Deputy General Council von Microsoft, dazu Stellung und beschreibt die nächsten Schritte (Übersetzung des englischen Original Blog-Beitrags vom 26. April 2014).

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Die US-amerikanische Regierung verfügt nicht über die Befugnis, eine Hausdurchsuchung in einem anderen Land durchzuführen. Sie sollte auch nicht die Befugnis haben, die Inhalte von Emails, die nicht in den USA gespeichert werden, zu durchsuchen.

Um diesen Grundsatz zu bewahren, haben wir bereits vor Monaten eine förmliche Anfechtungsklage („legal challenge“) gegen einen US-amerikanischen Durchsuchungsbeschluss („search warrant“) eingereicht, der sich auf den Inhalt einer Email eines Kunden von uns bezog, der ausschließlich außerhalb der USA gespeichert wurde. Heute haben wir eine Erstentscheidung in dieser Sache erhalten, die den Status Quo zunächst aufrechterhält, für uns aber ein notwendiger Schritt bei unserer Bemühung ist, sicherzustellen, dass sich die Regierungen an Recht und Gesetz halten, wenn sie uns künftig um die Herausgabe von privaten Daten unserer Kunden ersuchen.

Bei Einreichung der Anfechtungsklage war klar, dass der Rechtsweg zunächst bei einem Magistratsrichter („magistrate jugde“) beginnen wird und dass wir erst später höchstwahrscheinlich die Möglichkeit haben werden, den Fall vor einem US-amerikanischen Distriktrichter („district court judge“) und voraussichtlich auch vor einem US-amerikanischen Berufungsgericht („federal court of appeals“) zu verhandeln. Heute hat der Magistratsrichter, der den besagten Durchsuchungsbeschluss ursprünglich angeordnet hatte, unserer Ansicht widersprochen und unsere Anfechtungsklage abgewiesen. Damit ist der erste Schritt vollzogen, um die Angelegenheit vor die Gerichte zu bringen, die dazu befugt sind, die langjährige Ansicht der US-amerikanischen Regierung zur Anwendbarkeit von Durchsuchungsbeschlüssen, bei denen es um außerhalb der USA digital gespeicherte Inhalte geht, zu berichtigen.

Obwohl die Gesetzeslage kompliziert ist, ist die Sache an sich einfach. Es ist allgemein anerkannt, dass ein US-amerikanischer Durchsuchungsbeschluss in der physischen Welt nur zur Erlangung von Gütern genutzt werden kann, die sich im Hoheitsgebiet der USA befinden. So kann ein US-amerikanischer Staatsanwalt keinen US-amerikanischen Durchsuchungsbeschluss erwirken, um damit eine Hausdurchsuchung in einem anderen Land durchzuführen. Genauso wenig kann ein Staatsanwalt eines anderen Landes in seinem eigenen Land einen Durchsuchungsbeschluss erwirken, um eine Durchsuchung in den USA durchzuführen. Aus diesem Grund haben die USA eine Vielzahl von bilateralen Vereinbarungen abgeschlossen, die besondere Verfahrensweisen für die Beweiserhebung in einem anderen Land regeln. Wir sind der Auffassung, dass dieselben Vorschriften auch auf die Online-Welt angewandt werden sollten - die amerikanische Regierung teilt diese Auffassung allerdings nicht.

Wir möchten eindeutig hervorheben, dass wir die wichtige Rolle, die die Strafverfolgung für den Schutz von uns allen hat, anerkennen. Wir versuchen nicht, die Ermittlungen der Regierung zu behindern und sind der Meinung, dass diese in der Lage sein sollte, die erforderlichen Beweise zu erlangen, um gegen mögliche Straftaten zu ermitteln. Wir sind lediglich der Auffassung, dass die Regierung verpflichtet sein sollte, die von ihr selbst eingeführten Verfahren für den Erhalt von physischen Beweismaterial außerhalb der USA zu befolgen.

Die Initiierung derartiger gerichtlicher Überprüfungen ist eines der Datenschutz-Commitments, die wir im Dezember veröffentlicht haben. Wir werden dieses Thema weiterverfolgen, da wir der Meinung sind, dass wir die Gesetzeslage richtig auslegen, und uns unsere Kunden zudem mitteilen, dass sie mit unseren Datenschutz-Commitments sehr zufrieden sind.

David Howard
Corporate Vice President & Deputy General Counsel, Microsoft