Weiterer „Gebrauchtsoftware-Händler“ verletzt Markenrechte von Microsoft

Das Landgericht Frankfurt hat eine einstweilige Verfügung wegen markenrechtsverletzender Handlungen gegen einen weiteren Gebrauchtsoftwarehändler erlassen (Az.: 2 – 03 O 88/13, nicht rechtskräftig). Dem Unternehmen wird untersagt, Microsoft Echtheitszertifikate („Certificates of Authenticity“, kurz: COAs) zusammen mit nicht zugehörigen Datenträgern mit Microsoft Software in Deutschland anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Diese Art des Vertriebs von Microsoft Produkten hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth bereits Ende letzten Jahres schon dem Gebrauchtsoftware-Händler Preo untersagt.

In dem jetzigen Verfahren geht es um Sicherungs-DVDs aus dem so genannten Microsoft Refurbisher Programm. Im Rahmen des Microsoft Refurbisher-Programms werden PCs, die mit originaler Microsoft Software vorinstalliert waren, professionell wiederaufgearbeitet (refurbished) und neue originale Microsoft Software aufgespielt.

„Microsoft toleriert weder den Verkauf ,normaler Recovery Datenträger‘ noch ,Recovery Datenträger aus dem Microsoft Refurbisher Programm‘ zusammen mit nicht zugehörigen Microsoft Echtheitszertifikaten“, so Thomas Urek, Justiziar bei Microsoft. „Das ist der zweite Fall binnen weniger Monate, in dem Microsoft  in Deutschland rechtlich gegen Gebrauchtsoftware-Händler vorgegangen ist“, so Urek. Die Fälle zeigen, dass nach dem Urteil des EuGH in Sachen Oracle gegen usedSoft (Urteil vom 3.7.2012 – C 128/11) nicht alles so unbedenklich ist, wie viele Händler meinen, fügt Thomas Urek hinzu.

Der BGH hat 2011 in seiner Entscheidung „Echtheitszertifikat“ klargestellt: Wiederverkäufer dürfen mit der Marke Microsoft gekennzeichnete Sicherungs-CDs nicht zusammen mit Echtheitszertifikaten (COAs) verkaufen, die zuvor nicht auf den CDs, sondern auf vorinstallierten Computern angebracht waren (Entscheidung vom 06.10.2011, Az.: I ZR 6/10).

Microsoft geht konsequent gegen jegliche Verstöße vor. Und zwar auch dann, wenn die Produktbestandteile aus demselben „Produktpaket“ (bestehend aus vorinstalliertem PC mit aufgeklebter COA und beigefügtem Recovery Datenträger) stammen sollten. Grund dafür ist, dass die Verbindung von Recovery Datenträger mit COAs den – unzutreffenden – Eindruck hervorruft, Microsoft stehe durch die Verbindung von Recovery Datenträger und Echtheitszertifikat für die Echtheit des Produkts ein. Diese Gewähr kann Microsoft aber nur übernehmen, wenn die Recovery Datenträger von ihr oder unter ihrer Kontrolle hergestellt worden sind und die Echtheitszertifikate von ihr oder auf ihre Veranlassung auf den Recovery Datenträgern angebracht worden wären. Das ist aber nie der Fall, weil Echtheitszertifikate bei den hier relevanten Produktversionen immer auf den vorinstallierten PCs in den Verkehr gebracht werden.

Das BGH Urteil ist unter https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b924b5bda150f8cc586380f03fea02d0&nr=59410&pos=1&anz=2 verfügbar.

Posted by Heiko Elmsheuser
Leiter Corporate Communications