Haftung beim Betrieb drahtloser Netze ohne Verschlüsselung

Schon oft habe ich im Rahmen der Session zum Thema Wireless Security darauf hingewiesen, daß das Absichern eines drahtlosen Netzwerks keine Zauberkräfte oder ein abgeschlossenes Informatikstudium erfordert. Sowohl für Heim- als auch für Firmennetze gibt es mit WPA & WPA2 sowie 802.1x die Möglichkeit, Sicherheit und Komfort beim Betrieb derartiger Netzwerke zu kombinieren. Die oft zu hörenden und lesenden Tips, das SSID Broadcasting abzuschalten oder MAC Adressfilter zu nutzen, sind völlig wertlos und erhöhen - wie mein Kollege Michael Kalbe auf seinem Blog auch schreibt - die Sicherheit in keinster Weise.

Wer trotzdem ein unverschlüsseltes drahtloses Netzwerk betreibt, weil er entweder kein Interesse an der Absicherung hat, oder meint, mit seiner Flatrate eh fein raus zu sein oder der diesbezüglich als lokaler Robin Hood im Kleinformat agieren möchte und sein Netzwerk mit jedem brüderlich teilt, der sich innerhalb der Reichweite befindet, der sollte spätestens jetzt gewarnt sein:

Laut einem aktuellen Urteil des Landgericht Hamburgs vom 27. Juni 2006 (Aktenzeichen 308 O 407 / 06) haftet der Anschlussinhaber gemäß § 1004 BGB als Störer für von unbekannten Dritten über das offene Funknetz begangenen Schutzrechtsverletzungen, da er seine Prüfungspflichten dadurch verletzt hat. Durch die Bereitstellung eines unverschlüsselten Funknetzes ermöglicht man Dritten, den Internetzugang zu nutzen und Rechtsverletzungen zu begehen.

Wer sein drahtloses Netzwerk also nicht ausreichend schützt, wird sich mit dem Verweis auf einen unbekannten Dritten nicht mehr herausreden können, da dies als "Schutzbehauptung" angesehen wird. Unkenntnis schützt (wie immer) vor Strafe nicht.